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    Lärm-Check: Ist Ihre Klimaanlage zu laut für die Nachbarn?

    Prüfen Sie, ob ein Außengerät an Ihrem geplanten Platz die Richtwerte einhält – oder wie laut es höchstens sein darf, wenn Sie noch kein Gerät haben.

    So laut darf Ihr Außengerät höchstens sein

    57,5dB(A) Schallleistung

    Achten Sie beim Kauf auf einen Schallleistungspegel außen von höchstens 57,5 dB(A). Das steht auf dem Energielabel jedes Geräts.

    Ihre Angaben

    1 · Gebietstyp am Nachbarfenster

    Gebietstyp am Nachbarfenster

    Maßgeblich ist das Gebiet, in dem das Nachbarfenster liegt. Sie finden es im Bebauungsplan Ihrer Gemeinde.

    2 · Außengerät

    Außengerät

    Kein Problem – wir rechnen rückwärts. Sie sehen rechts, wie laut Ihr Außengerät an diesem Platz höchstens sein darf. Diesen Wert gleichen Sie später mit dem Datenblatt ab.

    Zur Einordnung: Die EU erlaubt für Split-Geräte bis 6 kW Kühlleistung außen höchstens 65 dB(A) Schallleistung, bis 12 kW höchstens 70 dB(A) (Ökodesign-Verordnung 206/2012).

    3 · Abstand zum Nachbarfenster

    m

    Luftlinie vom geplanten Platz des Außengeräts bis zum nächsten Fenster des Nachbarn. Faustregel: doppelter Abstand ≈ 6 dB leiser.

    Nachts – entscheidend

    22–6 Uhr · Richtwert 40 dB(A)

    Gerät max. 57,5 dB(A)

    Tagsüber

    6–22 Uhr · Richtwert 55 dB(A)

    Gerät max. 72,5 dB(A)

    Zur Einordnung: Die EU erlaubt Außengeräte bis 6 kW mit höchstens 65 dB(A), bis 12 kW mit höchstens 70 dB(A).

    Vereinfachte Modellrechnung nach der Freifeld-Formel. Reflexionen an Wänden, Hindernisse und Zuschläge nach TA Lärm (z. B. für Tonhaltigkeit) sind nicht berücksichtigt. Ersetzt keine Messung vor Ort.

    Das passende Klimagerät für Ihre Räume finden

    Der Vergleicher zeigt, welches Gerät zu Ihren Räumen passt und was es inklusive Montage kostet. Ihren Höchstwert von 57,5 dB(A) gleichen Sie dann mit dem Datenblatt ab.

    Vergleicher starten →Kostenlos & unverbindlich

    Häufige Fragen zu Klimaanlage und Nachbar

    Die TA Lärm ist eine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz. Wer eine Klimaanlage betreibt, muss vermeidbare Lärmbelästigungen der Nachbarn verhindern (§ 22 BImSchG); die Richtwerte der TA Lärm machen das messbar. Behörden wenden sie an, Gerichte ziehen sie bei Nachbarstreit als Maßstab heran.

    Ihre Frage ist hier nicht beantwortet?

    Schreiben Sie uns kurz – wir antworten persönlich.

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