Klimaanlage in der Eigentumswohnung: Was das BGH-Urteil von 2026 bedeutet
Worum ging es?
Wohnungseigentümer in Berlin wollten ein Split-Klimagerät auf ihrem Balkon einbauen lassen. Ihr Antrag in der Eigentümerversammlung vom 14. Dezember 2023 fand keine Mehrheit. Sie klagten darauf, dass das Gericht den fehlenden Beschluss ersetzt.
Das Amtsgericht Pankow wies die Klage 2024 ab. Das Landgericht Berlin II gab den Eigentümern 2025 recht und ersetzte den Gestattungsbeschluss. Der Bundesgerichtshof hat diese Entscheidung nun bestätigt.
Was der Bundesgerichtshof entschieden hat
Die Kernaussagen aus der Pressemitteilung des Gerichts:
- Ein Wohnungseigentümer kann von der Gemeinschaft „grundsätzlich die Gestattung des Einbaus eines Klima-Splitgeräts auf seinem Balkon verlangen“.
- Grundlage ist § 20 Abs. 3 Wohnungseigentumsgesetz (WEG): Danach kann ein Eigentümer eine bauliche Veränderung verlangen, wenn niemand über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt wird.
- Solche Anlagen erreichen diese Schwelle nicht, „wenn sie sachgerecht geplant und fachgerecht durchgeführt werden“.
- Zu erwartende Betriebsgeräusche stehen dem Anspruch „regelmäßig nicht entgegen“. Das für den heimischen Markt zugelassene Gerät ist nach Auffassung des Gerichts grundsätzlich in der Lage, die Richtwerte der TA Lärm einzuhalten.
Was das Urteil nicht bedeutet
- Kein Freibrief ohne Antrag. Sie brauchen weiterhin einen Beschluss der Gemeinschaft. Neu ist, dass Sie ihn in der Regel verlangen können.
- Lärm bleibt ein Thema. Eine Ablehnung bleibt möglich, wenn im Einzelfall Geräusche zu erwarten sind, die insbesondere im Hinblick auf die Richtwerte der TA Lärm nicht hinzunehmen sind. Planen Sie Gerät und Aufstellort deshalb sorgfältig.
- Zur Optik hat der BGH nichts Grundsätzliches gesagt. Im entschiedenen Fall hatte die Gemeinschaft keine optischen Bedenken vorgetragen.
- Der Fall betraf einen Balkon. Ob sich die Aussagen auf andere Montageorte, etwa an der Fassade, übertragen lassen, hängt vom Einzelfall ab.
- Die Kosten tragen Sie. Nach § 21 Abs. 1 WEG trägt der Eigentümer, dem eine bauliche Veränderung gestattet wird, deren Kosten. Ihm stehen dafür auch die Nutzungen zu.
- Für Mieter gilt das Urteil nicht. Es betrifft das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander, nicht das Mietrecht.
Schritt für Schritt zum Beschluss
- Planen Sie die Anlage mit einem Fachbetrieb. Lassen Sie sich ein Angebot mit Gerätemodell, Aufstellort des Außengeräts, Leitungsweg und Wanddurchbruch machen. Die Schallleistung des Außengeräts steht auf dem Energielabel.
- Prüfen Sie die Lautstärke beim Nachbarn. Mit unserem Lärm-Check schätzen Sie ab, wie laut das Außengerät am nächsten Nachbarfenster ankommt. Das stärkt Ihren Antrag.
- Stellen Sie den Antrag früh. Schicken Sie ihn in Textform an die Verwaltung und bitten Sie darum, ihn auf die Tagesordnung der nächsten Eigentümerversammlung zu setzen. Die Versammlung wird mindestens einmal im Jahr einberufen, und die Einladung soll in der Regel mindestens drei Wochen vorher verschickt werden (§ 24 WEG). Ihr Antrag muss also deutlich vor diesem Termin bei der Verwaltung sein.
- Warten Sie den Beschluss ab. Lassen Sie die Anlage erst einbauen, wenn der Gestattungsbeschluss vorliegt.
- Wenn der Antrag abgelehnt wird: Im entschiedenen Fall haben die Eigentümer vor Gericht eine sogenannte Beschlussersetzungsklage erhoben. Ob und wie Sie diesen Weg gehen, besprechen Sie am besten mit einer Anwältin oder einem Anwalt für Wohnungseigentumsrecht.
Mustertext für Ihren Antrag
Mustertext
Antrag zur Aufnahme in die Tagesordnung der nächsten Eigentümerversammlung
Sehr geehrte Damen und Herren,
als Eigentümer(in) der Wohnung Nr. {…} beantrage ich, folgenden Beschlussantrag auf die Tagesordnung der nächsten Eigentümerversammlung zu setzen:
„Der Eigentümerin / dem Eigentümer der Wohnung Nr. {…} wird gemäß § 20 WEG gestattet, auf eigene Kosten ein Split-Klimagerät einbauen zu lassen. Das Außengerät wird {Aufstellort, z. B. auf dem Balkon der Wohnung, Bodenaufstellung an der Brüstung} aufgestellt. Das Gerät ({Hersteller, Modell}) wird durch einen zertifizierten Fachbetrieb installiert. Die Kosten für Einbau, Betrieb, Wartung und einen späteren Rückbau trägt die Eigentümerin / der Eigentümer der Wohnung Nr. {…}.“
Beigefügt sind: Angebot des Fachbetriebs mit Gerätedaten, Skizze oder Foto des Aufstellorts, Datenblatt bzw. Energielabel mit Schallleistung des Außengeräts.
Zur Begründung verweise ich auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17.07.2026 (V ZR 162/25), nach dem Wohnungseigentümer die Gestattung eines Split-Klimageräts auf dem Balkon grundsätzlich verlangen können, wenn die Anlage sachgerecht geplant und fachgerecht ausgeführt wird.
Mit freundlichen Grüßen {Name, Datum}
Der Mustertext ist eine Formulierungshilfe und ersetzt keine Rechtsberatung. Passen Sie ihn an Ihre Anlage und Ihre Gemeinschaftsordnung an.
Häufige Fragen
Grundsätzlich können Sie die Gestattung verlangen. Eine Ablehnung bleibt aber möglich, wenn im Einzelfall nicht hinzunehmende Geräusche zu erwarten sind. Deshalb lohnt sich eine sorgfältige Planung mit dem Fachbetrieb.
Sie. Die Kosten einer baulichen Veränderung, die einem Eigentümer gestattet wird, trägt dieser Eigentümer (§ 21 Abs. 1 WEG).
Mindestens einmal im Jahr (§ 24 Abs. 1 WEG). Planen Sie deshalb früh – idealerweise im Herbst oder Winter vor dem Sommer, in dem Sie kühlen möchten.
Nein. Mieter brauchen für eine Split-Anlage weiterhin die Erlaubnis des Vermieters.
Quellen
- Bundesgerichtshof, Pressemitteilung Nr. 130/2026 zum Urteil vom 17.07.2026, V ZR 162/25 (öffnet in neuem Tab) (abgerufen am 21. September 2026)
- § 20 WEG (Bauliche Veränderungen) (öffnet in neuem Tab)
- § 21 WEG (Nutzungen und Kosten bei baulichen Veränderungen) (öffnet in neuem Tab)
- § 24 WEG (Einberufung, Vorsitz, Niederschrift) (öffnet in neuem Tab)
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