Klimaanlage in der Mietwohnung: Was ist erlaubt?
Warum der Vermieter zustimmen muss
Für eine Split-Klimaanlage wird die Außenwand durchbohrt, um Innen- und Außengerät zu verbinden, und das Außengerät wird an der Fassade oder auf dem Balkon befestigt. Die Verbraucherzentrale spricht von einem „dauerhaften Eingriff in die Gebäudesubstanz“. Dafür brauchen Mieter die Erlaubnis ihres Vermieters. Der ADAC formuliert es ebenso deutlich: Mieterinnen und Mieter benötigen immer eine Genehmigung des Vermieters.
Das gilt auch für mobile Split-Geräte, sobald deren Außeneinheit fest montiert wird.
Gibt es einen Anspruch auf eine Klimaanlage?
Das Mietrecht kennt einen Katalog von baulichen Veränderungen, die Mieter ausdrücklich verlangen können. § 554 BGB nennt Maßnahmen zur Barrierereduzierung, zum Laden von Elektrofahrzeugen, zum Einbruchschutz und seit 2024 auch Steckersolargeräte (Balkonkraftwerke). Der Vermieter kann diese nur ablehnen, wenn sie ihm auch unter Würdigung der Mieterinteressen nicht zuzumuten sind.
Klimaanlagen stehen nicht in dieser Liste. Einen ausdrücklichen gesetzlichen Anspruch wie beim Balkonkraftwerk gibt es für sie also nicht. Umso wichtiger ist es, gut vorbereitet zu fragen.
Und das BGH-Urteil von 2026? Der Bundesgerichtshof hat im Juli 2026 entschieden, dass Wohnungseigentümer den Einbau eines Split-Geräts grundsätzlich verlangen können. Das Urteil betrifft das Wohnungseigentumsrecht, nicht das Mietrecht. Es kann Ihnen aber indirekt helfen: Wohnt Ihr Vermieter selbst in einer Eigentümergemeinschaft, braucht er für das Außengerät in der Regel deren Gestattung – und die kann er seit dem Urteil leichter bekommen.
Mobile Geräte in der Mietwohnung
Ein mobiles Klimagerät stellen Sie einfach auf und führen den Abluftschlauch durchs Fenster oder die Balkontür. In die Bausubstanz greifen Sie dabei nicht ein. Werfen Sie trotzdem einen Blick in Ihren Mietvertrag und in die Hausordnung.
Seien Sie bei den Erwartungen ehrlich zu sich: Mobile Geräte sind laut Stiftung Warentest bis zu siebenmal weniger effizient als fest installierte Split-Geräte und eher laut. Sie eignen sich vor allem für wenige Hitzetage im Jahr. Mehr dazu in unserem Vergleich „Split oder mobil?“.
So fragen Sie Ihren Vermieter
Ein Vermieter entscheidet leichter, wenn er genau weiß, was auf ihn zukommt. Diese Punkte sollten in Ihrer Anfrage stehen:
- Welches Gerät: Hersteller, Modell, Kühlleistung. Ein Angebot des Fachbetriebs hilft.
- Wo das Außengerät hinkommt: Balkon, Fassade oder Boden, am besten mit Foto oder Skizze.
- Wie die Leitungen verlaufen: Größe und Lage des Wanddurchbruchs.
- Wer einbaut: ein zertifizierter Fachbetrieb. Split-Geräte dürfen nur Fachbetriebe installieren.
- Wie laut es wird: die Schallleistung des Außengeräts laut Energielabel. Mit dem Lärm-Check können Sie abschätzen, wie laut es beim Nachbarn ankommt.
- Wer bezahlt: Einbau, Betrieb und Wartung übernehmen Sie.
- Was beim Auszug passiert: Bieten Sie an, die Anlage auf Wunsch fachgerecht zurückbauen und die Wand verschließen zu lassen.
Bitten Sie um eine schriftliche Zustimmung und beauftragen Sie den Fachbetrieb erst danach.
Musteranschreiben an den Vermieter
Mustertext
Betreff: Bitte um Zustimmung zum Einbau einer Split-Klimaanlage – Wohnung {Adresse, Lage}
Sehr geehrte(r) {Name},
ich möchte in meiner Wohnung {Raum, z. B. im Schlafzimmer} eine Split-Klimaanlage einbauen lassen und bitte Sie dafür um Ihre Zustimmung.
- Gerät: {Hersteller, Modell}, Kühlleistung {…} kW - Außengerät: {Aufstellort, z. B. Bodenaufstellung auf dem Balkon} – Foto/Skizze anbei - Leitungsführung: Wanddurchbruch ca. {…} cm an {Stelle} - Einbau durch den zertifizierten Fachbetrieb {Name}, Angebot anbei - Schallleistung des Außengeräts laut EU-Energielabel: {…} dB(A)
Die Kosten für Einbau, Betrieb und Wartung trage ich. Bei meinem Auszug lasse ich die Anlage auf Ihren Wunsch fachgerecht zurückbauen und den Wanddurchbruch fachgerecht verschließen.
Über eine schriftliche Rückmeldung bis zum {Datum} würde ich mich freuen. Für Fragen oder einen gemeinsamen Termin vor Ort stehe ich gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen {Name}
Das Musteranschreiben ist eine Formulierungshilfe und ersetzt keine Rechtsberatung.
Wenn der Vermieter Nein sagt
Dann bleiben Wege, die ohne bauliche Veränderung auskommen:
- Ein mobiles Gerät für die heißesten Tage – mit den oben genannten Abstrichen.
- Richtig lüften: Tagsüber Fenster geschlossen halten, abends und nachts lüften, wenn es draußen kühler ist.
- Sonnenschutz: Außenliegender Sonnenschutz hält laut Umweltbundesamt 80 bis 90 Prozent der Sonneneinstrahlung ab, innenliegende Rollos nur 5 bis 45 Prozent. Auch außen angebrachter Sonnenschutz kann eine bauliche Veränderung sein – fragen Sie im Zweifel nach.
- Ventilator: Er kühlt den Raum nicht, sorgt aber durch Luftbewegung für gefühlte Abkühlung – bei einer 20- bis 50-mal kleineren Leistungsaufnahme als ein Klimagerät.
Häufige Fragen
Ein mobiles Gerät, das nur aufgestellt wird, greift nicht in die Bausubstanz ein. Prüfen Sie aber Ihren Mietvertrag und die Hausordnung.
Einen ausdrücklichen gesetzlichen Anspruch wie beim Balkonkraftwerk gibt es nicht – Klimaanlagen sind in § 554 BGB nicht genannt. Eine gut vorbereitete Anfrage erhöht Ihre Chancen.
Nein, es betrifft Wohnungseigentümer. Es kann aber Ihrem Vermieter helfen, falls er die Zustimmung seiner Eigentümergemeinschaft braucht.
In der Regel Sie als Mieter – Einbau, Betrieb und Wartung. Halten Sie in der Vereinbarung auch fest, was beim Auszug passiert.
Quellen
- Verbraucherzentrale, „Klimaanlage installieren: Was ist zu beachten?“, Stand 04.08.2026 (öffnet in neuem Tab) (abgerufen am 21. September 2026)
- ADAC, „Klimaanlage mit Einbau: Das ist erlaubt und so hoch sind die Kosten“, 30.06.2026 (öffnet in neuem Tab) (abgerufen am 21. September 2026)
- § 554 BGB (Barrierereduzierung, E-Mobilität, Einbruchsschutz und Steckersolargeräte) (öffnet in neuem Tab)
- Bundesgerichtshof, Pressemitteilung Nr. 130/2026 zum Urteil vom 17.07.2026, V ZR 162/25 (öffnet in neuem Tab) (abgerufen am 21. September 2026)
- Stiftung Warentest, „Mobile Klimaanlagen im Test“, 29.05.2026 (öffnet in neuem Tab) (abgerufen am 21. September 2026)
- Umweltbundesamt, „Gegen die Hitze“, aktualisiert 23.06.2026 (öffnet in neuem Tab) (abgerufen am 21. September 2026)
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