Förderung 2026/27: Was es für Wärmepumpe und Klimaanlage gibt
Wichtig vorab: Kühlen wird nicht gefördert
Die Förderung der KfW heißt „Heizungsförderung“ und meint genau das. Ein Gerät, das nur kühlt, fällt nicht darunter. Interessant wird es erst, wenn eine Anlage die Heizung ersetzt oder ergänzt – bei Klimageräten also die Heizfunktion, technisch eine Luft-Luft-Wärmepumpe. Mehr dazu in unserem Artikel zum Heizen mit der Klimaanlage.
Was die KfW zahlt
Die Zahlen stammen aus dem Merkblatt zum Zuschuss Nr. 458, Stand 07/2026, gültig seit dem 21. Juli 2026.
| Baustein | Höhe |
|---|---|
| Grundförderung | 30 % der förderfähigen Gesamtkosten |
| Klimageschwindigkeitsbonus | 16 % (sinkt ab 01.02.2027 halbjährlich um 4 Prozentpunkte, ab 01.08.2028 entfällt er) |
| Einkommensbonus (nur für Selbstnutzende) | 40 % bis 30.000 €, 30 % bis 40.000 €, 10 % bis 50.000 € zu versteuerndes Haushaltseinkommen |
| Familienzuschlag | Die Einkommensgrenze steigt um 10.000 € je Kind unter 18 Jahren mit Kindergeldberechtigung |
| Obergrenze | 70 % der förderfähigen Gesamtkosten, 80 % bei einem Einkommen bis 30.000 € |
Förderfähige Höchstbeträge je Gebäude: 28.000 € für die erste Wohneinheit, je 15.000 € für die zweite bis sechste, je 8.000 € für jede weitere. Die 28.000 € sinken ab dem 01.02.2027 halbjährlich um 750 €.
Was das in Euro bedeutet: Bei 28.000 € förderfähigen Kosten und dem Höchstsatz von 70 Prozent sind das 19.600 € Zuschuss. Wer den erhöhten Satz von 80 Prozent erreicht, kommt auf 22.400 €.
Wer einen Antrag stellen kann
Antragsberechtigt sind private Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohngebäuden sowie Wohnungseigentümergemeinschaften – also zum Beispiel Eigentümer selbst bewohnter Einfamilienhäuser, Eigentümer vermieteter Häuser und Wohnungen sowie Eigentümergemeinschaften.
Mieter können diesen Zuschuss nicht beantragen. Wenn Sie zur Miete wohnen, ist der Weg über den Vermieter der richtige. Wie Sie ihn ansprechen, steht in unserem Artikel zur Klimaanlage in der Mietwohnung.
Die Reihenfolge entscheidet
Das ist der häufigste Grund, warum eine Förderung nicht zustande kommt: Wer zuerst beauftragt und dann den Antrag stellt, bekommt nichts. Die KfW formuliert es eindeutig: Der Vorhabenbeginn vor Antragstellung schließt eine Förderung aus.
So ist die Reihenfolge gedacht:
- Angebot einholen – am besten mehrere. Was in ein gutes Angebot gehört, steht in unserer Checkliste.
- Vertrag schließen, aber mit Bedingung. Der Liefer- oder Leistungsvertrag über den Einbau muss eine aufschiebende oder auflösende Bedingung in Bezug auf die Zusage der KfW enthalten.
- Antrag stellen – vor dem tatsächlichen Beginn des Vorhabens.
- Einbauen lassen und Nachweis einreichen.
Sprechen Sie Punkt 2 aktiv im Angebotsgespräch an. Fachbetriebe, die regelmäßig mit der Förderung arbeiten, kennen diese Vertragsgestaltung.
Was gilt für Klimageräte mit Heizfunktion?
Hier müssen wir ehrlich sein: Die Förderrichtlinie und das KfW-Merkblatt nennen „elektrisch angetriebene Wärmepumpen“, ohne zwischen Luft-Wasser- und Luft-Luft-Geräten zu unterscheiden. Die Verbraucherzentrale schreibt, Luft-Luft-Wärmepumpen könnten unter bestimmten Voraussetzungen über die Bundesförderung für effiziente Gebäude gefördert werden. Welche technischen Mindestanforderungen im Einzelfall gelten, entscheidet sich an den technischen Vorgaben zur Förderrichtlinie.
Unsere Empfehlung: Lassen Sie sich vom Fachbetrieb vor der Beauftragung schriftlich bestätigen, dass das konkrete Gerät die technischen Fördervoraussetzungen erfüllt, und prüfen Sie den Stand direkt bei der KfW. Verlassen Sie sich nicht auf Werbeaussagen und auch nicht auf ältere Ratgeber im Netz – die Konditionen haben sich zum 21. Juli 2026 geändert.
Die Alternative: der Steuerbonus
Wenn keine Förderung in Frage kommt, bleibt der Steuerbonus für Handwerkerleistungen: 20 Prozent der Arbeitskosten, höchstens 1.200 € im Jahr. Für eine Maßnahme, die öffentlich gefördert wird, gibt es ihn nicht zusätzlich. Die Einzelheiten stehen in unserem Artikel zum Angebot.
Fristen im Blick behalten
- Ab 01.02.2027: Der Klimageschwindigkeitsbonus sinkt halbjährlich um 4 Prozentpunkte, bis er am 01.08.2028 entfällt.
- Ab 01.02.2027: Der förderfähige Höchstbetrag für die erste Wohneinheit sinkt halbjährlich um 750 €.
Wer 2027 ohnehin tauschen will, plant also besser früher als später. Prüfen Sie die Konditionen trotzdem unmittelbar vor dem Antrag erneut bei der KfW – bei Förderprogrammen ändert sich häufiger etwas, als einem lieb ist.
Häufige Fragen
Gefördert wird der Heizungstausch. Ein reines Kühlgerät fällt nicht darunter. Für Geräte mit Heizfunktion kommt es auf die technischen Fördervoraussetzungen an, die Sie vor der Beauftragung klären sollten.
Bis zu 70 Prozent der förderfähigen Kosten, bei einem zu versteuernden Haushaltseinkommen bis 30.000 € bis zu 80 Prozent. Bei 28.000 € förderfähigen Kosten für die erste Wohneinheit sind das 19.600 € beziehungsweise 22.400 €.
Nein. Ein Vorhabenbeginn vor Antragstellung schließt die Förderung aus.
Nein, antragsberechtigt sind Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Eigentümergemeinschaften.
Quellen
- KfW, Merkblatt „BEG Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude, Zuschuss Nr. 458“, Stand 07/2026, gültig ab 21.07.2026 (öffnet in neuem Tab) (abgerufen am 22. September 2026)
- Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM), Bundesanzeiger BAnz AT 29.12.2023 B1, Nr. 5.3 (öffnet in neuem Tab) (abgerufen am 22. September 2026)
- Verbraucherzentrale, „Klimaanlage installieren: Was ist zu beachten?“, Stand 04.08.2026 (öffnet in neuem Tab) (abgerufen am 22. September 2026)
- Thüringer Finanzämter, „Handwerkerleistungen in Privathaushalten“, mit Verweis auf das BMF-Schreiben vom 01.09.2021 (öffnet in neuem Tab) (abgerufen am 22. September 2026)
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