Wie laut darf das Außengerät einer Klimaanlage sein?
Welche Regeln gelten?
Für Lärm von Anlagen wie Klimageräten, Wärmepumpen oder Lüftungsgeräten ziehen Behörden in Deutschland die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) heran. Die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI) hat dazu einen Leitfaden für stationäre Geräte herausgegeben, der Klimageräte ausdrücklich nennt.
Auch der Bundesgerichtshof hat sich im Juli 2026 auf die TA Lärm bezogen: Im Streit um ein Split-Gerät in einer Eigentumswohnung ging er davon aus, dass ein für den heimischen Markt zugelassenes Gerät grundsätzlich in der Lage ist, die Richtwerte der TA Lärm einzuhalten. Mehr dazu in unserem Artikel zum BGH-Urteil.
Die Richtwerte nach TA Lärm
Die Werte hängen davon ab, in welcher Art von Gebiet das betroffene Haus liegt.
| Gebiet | tags (6 bis 22 Uhr) | nachts (22 bis 6 Uhr) |
|---|---|---|
| Urbanes Gebiet | 63 dB(A) | 45 dB(A) |
| Kern-, Dorf- und Mischgebiet | 60 dB(A) | 45 dB(A) |
| Allgemeines Wohngebiet, Kleinsiedlungsgebiet | 55 dB(A) | 40 dB(A) |
| Reines Wohngebiet | 50 dB(A) | 35 dB(A) |
| Kurgebiet, Krankenhäuser, Pflegeanstalten | 45 dB(A) | 35 dB(A) |
Quelle: TA Lärm, Nr. 6.1 und 6.4
Welche Gebietsart für Ihr Haus gilt, steht in der Regel im Bebauungsplan. Auskunft gibt das Bauamt Ihrer Gemeinde.
Drei Details, die oft übersehen werden:
- Die lauteste Nachtstunde zählt. Für die Nacht wird nicht über acht Stunden gemittelt. Maßgeblich ist die volle Nachtstunde mit dem höchsten Pegel.
- Einzelne Geräuschspitzen dürfen die Richtwerte tagsüber um höchstens 30 dB(A) und nachts um höchstens 20 dB(A) überschreiten.
- Ruhezeiten: In Kern-, Dorf-, Misch- und Wohngebieten wird für bestimmte Tagesstunden ein Zuschlag von 6 dB eingerechnet – werktags von 6 bis 7 und von 20 bis 22 Uhr, an Sonn- und Feiertagen von 6 bis 9, von 13 bis 15 und von 20 bis 22 Uhr.
Wo gemessen wird
Die Werte gelten 0,5 Meter vor der Mitte des geöffneten Fensters des Raums, der vom Geräusch am stärksten betroffen ist – meist ein Schlaf- oder Wohnraum beim Nachbarn. Es kommt also nicht darauf an, wie laut das Gerät direkt daneben ist, sondern was dort ankommt.
Warum der Wert auf dem Energielabel nicht der Wert am Fenster ist
Auf dem EU-Energielabel steht die Schallleistung des Außengeräts. Sie beschreibt, wie viel Schall das Gerät insgesamt abgibt. Wie laut es am Nachbarfenster ankommt, hängt vor allem von drei Dingen ab:
- Abstand: Je weiter das Fenster entfernt ist, desto leiser kommt das Geräusch an.
- Wände in der Nähe: Wände werfen den Schall zurück. Der LAI-Leitfaden rechnet für eine Wand in der Nähe mit einem Zuschlag von 3 dB, für eine Ecke mit 6 dB.
- Einzeltöne: Brummt oder pfeift ein Gerät hörbar in einem bestimmten Ton, empfinden Menschen das als besonders lästig. Dafür sieht der Leitfaden ebenfalls einen Zuschlag vor.
Für seine Abstandsempfehlungen legt der LAI-Leitfaden nachts einen um 6 dB niedrigeren Wert zugrunde. Hintergrund ist eine Regel der TA Lärm: Unterschreitet eine Anlage den Richtwert um mindestens 6 dB, gilt ihr Beitrag in der Regel als nicht relevant. Wer so plant, ist auf der sicheren Seite.
Wie laut Ihr Gerät am nächsten Nachbarfenster ungefähr ankommt, schätzen Sie mit unserem Lärm-Check ab.
So planen Sie den Aufstellort
Die folgenden Punkte stammen aus dem LAI-Leitfaden. Besprechen Sie sie mit Ihrem Fachbetrieb, bevor das Außengerät montiert wird.
- Abstand halten: so weit wie möglich weg von Fenstern schutzbedürftiger Räume, bei Ihnen und beim Nachbarn.
- Richtig ausrichten: Die Luft sollte nicht in Richtung von Schlafräumen, Wohnräumen oder Terrassen ausblasen.
- Ecken und Nischen meiden: Reflektierende Wände verstärken den Schall.
- Körperschall vermeiden: Das Gerät elastisch lagern, etwa auf Gummifüßen, und Leitungen elastisch befestigen, damit sich Schwingungen nicht über Wand oder Balkon übertragen.
- Abschirmen, wenn nötig: Eine Schallschutzwand oder Einhausung kann helfen, wenn der Platz knapp ist.
- Leises Gerät wählen: Vergleichen Sie die Schallleistung des Außengeräts auf dem Energielabel. Je kleiner der Wert, desto leiser.
Unsere Einschätzung: Ein kurzes Gespräch mit den Nachbarn, bevor das Gerät montiert wird, erspart oft späteren Ärger.
Und wenn es Streit gibt?
Suchen Sie zuerst das Gespräch. Oft lässt sich schon viel erreichen, wenn das Gerät nachts leiser läuft oder anders ausgerichtet wird. Kommt keine Einigung zustande, ist für die Beurteilung im Einzelfall die untere Immissionsschutzbehörde zuständig. Sie kann nach § 24 Bundes-Immissionsschutzgesetz Anordnungen treffen.
Für Wohnungseigentümer gilt zusätzlich: Laut BGH stehen zu erwartende Betriebsgeräusche dem Anspruch auf ein Split-Gerät regelmäßig nicht entgegen. Eine Ablehnung bleibt aber möglich, wenn im Einzelfall Geräusche zu erwarten sind, die insbesondere im Hinblick auf die TA Lärm nicht hinzunehmen sind. Eine sorgfältige Lärmplanung stärkt deshalb Ihren Antrag an die Eigentümerversammlung.
Häufige Fragen
Das hängt vom Gebiet ab. In einem allgemeinen Wohngebiet gilt vor dem Nachbarfenster nachts ein Richtwert von 40 dB(A), in einem reinen Wohngebiet 35 dB(A). Maßgeblich ist die lauteste volle Nachtstunde.
Nein. Das Label nennt die Schallleistung des Geräts. Die Richtwerte der TA Lärm gelten für den Pegel vor dem Fenster des Nachbarn. Dazwischen liegen Abstand, Reflexionen und gegebenenfalls Zuschläge.
Das hängt vom Einzelfall ab. Achten Sie auf möglichst viel Abstand zu Fenstern von Schlaf- und Wohnräumen, meiden Sie Ecken und Nischen und lassen Sie das Gerät elastisch lagern. Mieter brauchen außerdem die Erlaubnis des Vermieters, Wohnungseigentümer einen Beschluss der Gemeinschaft.
Zuerst an den Nachbarn selbst. Hilft das nicht, ist die untere Immissionsschutzbehörde Ihrer Stadt oder Ihres Kreises zuständig.
Quellen
- TA Lärm (Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz vom 26.08.1998, Fassung vom 01.06.2017, BAnz AT 08.06.2017 B5), Nr. 3.2.1, 6.1, 6.4, 6.5 und Anhang A.1.3 (öffnet in neuem Tab) (abgerufen am 22. September 2026)
- Landesamt für Natur, Umwelt und Klima Nordrhein-Westfalen, Veröffentlichung der TA Lärm (Wortlautprüfung) (öffnet in neuem Tab) (abgerufen am 22. September 2026)
- Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI), Kurzfassung des Leitfadens für die Verbesserung des Schutzes gegen Lärm beim Betrieb von stationären Geräten, Stand 28.08.2023 (öffnet in neuem Tab) (abgerufen am 22. September 2026)
- LAI, „Leitfaden für die Verbesserung des Schutzes gegen Lärm bei stationären Geräten“, Stand 28.08.2013, veröffentlicht von der Senatsverwaltung für Umwelt Berlin (öffnet in neuem Tab) (abgerufen am 22. September 2026)
- Bundesgerichtshof, Pressemitteilung Nr. 130/2026 zum Urteil vom 17.07.2026, V ZR 162/25 (öffnet in neuem Tab) (abgerufen am 21. September 2026)
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